Mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) hat der BFH entschieden, dass Gewinne aus Tausch und Veräußerung von Kryptowährungen der Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterfallen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Insbesondere im Hinblick auf die zuletzt entstandenen, erheblichen Kursverluste bei den Kryptowährungen können sich für den Steuerpflichtigen jedoch auch positive Auswirkungen aus der Entscheidung ergeben. So steht nun fest, dass Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen der Besteuerung unterliegen. Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, dass – sofern dies noch nicht geschehen sein sollte – Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung bzw. dem Tausch von Kryptowährungen in der Steuererklärung angegeben werden.
Sollten auch Sie Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungen haben, steht Ihnen das LTS-Team gerne zur Verfügung.